Verfassungsbeschwerde gegen TSG eingereicht!

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Heute wird unsere Verfassungsbeschwerde gegen das TSG beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Wir beanstanden darin ausführlich die Pflicht zur zweifachen Begutachtung nach §4(3) TSG:

(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

Wir erachten diese Bestimmung als verfassungswidrig, da sie einen nicht zu rechtfertigen Eingriff in die Intimsphäre und Persönlichkeitsrechte von Trans* Menschen darstellt.

Dank der großartigen Unterstützung der Kanzlei White & Case aus Hamburg wurde 2016 beim Amtsgericht Dortmund der Antrag auf Vornamens- und Personenstandsänderung nach TSG gestellt, allerdings wohlbegründet (32 Seiten) die Begutachtung abgelehnt. Das AG Dortmund lehnte den Antrag erwartungsgemäß ab. Daraufhin legten wir Beschwerde ein, das Verfahren wurde sodann an das Landgericht Dortmund und dann an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen. Das OLG Hamm lehnte im März 2017 den Antrag und die Beschwerde ebenfalls ab und schloss die weiteren Rechtsmittel aus. Damit eröffnete sich der Weg zum BVerfG.

Unsere Beschwerde begründet ausführlich auf nunmehr fast 50 Seiten, warum die Begutachtung nach §4(3) TSG und verfassungswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Trans* Menschen ist und die alte Begründung des BVerfG von 2011 zur Rechtmäßigkeit der Begutachtung wissenschaftlich und gesellschaftspolitisch nicht mehr haltbar ist.

Ich werde mich bemühen, eine Lösung zu finden, die vollständige Beschwerde hier wiedergeben zu können. Ebenfalls werde ich die Chronologie der Ereignisse und die Begründungen der Gerichte versuchen wiederzugeben, doch das muss ich mit den Anwält_innen besprechen.

Update: Das Aktenzeichen beim BVerfG ist 1 BvR 747/17