Vorname ohne Vä/Pä

Hat man sich dazu entschlossen, die Identität zu wechseln oder sie zumindest intensiver auch öffentlich zu leben, stellt sich als bald die Frage nach dem Führen eines neuen Vornamens. Hier ein paar praktische Informationen dazu.

Krankenkasse

Private

Private Krankenkassen sind bzgl. Transidentität (Transsexualität) oft recht pragmatisch. Auf Nachfrage und mit vernünftiger Begründung stellen sie oft bereits vor irgendwelchen Gutachten neue Versichertenkarten mit dem neuen Vornamen und neuer Anrede aus. Meine Krankenkasse machte es recht geschickt, der Vertragspartner ist immernoch der “Mann”, doch die versicherte Person bin ich. Das reicht mir völlig.

Gesetzliche

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen ändern auf Anfrage gerne Vornamen und Bild für die Versichertenkarte. Ein kleines Problem ergibt sich allerdings mit der Anrede im Schriftverkehr. Der Personenstand, also das eingetragene Geschlecht, wird in der Versichternnummer kodiert – 0 für männlich und 5 für weiblich. Die Versichertennummer wird aus der Rentenversicherungsnummer automatisch erzeugt. Die Rentenversicherungsnummer wiederum wird erst nach amtlicher Personenstandsänderung (TSG §8) angepasst. Jetzt ist auf der Versichertenkarte selbst das Geschlecht nicht direkt ersichtlich, d.h. es steht kein “m/w” oder Herr/Frau direkt auf der Karte, daher kann einem das eigentlich relativ egal sein. Ein Problem ergibt sich allerdings daraus, dass dann immernoch Anschreiben der Krankenkassen an den Herr XY oder Frau XY gesendet werden und dann der folgende Vorname nicht mehr zur Anrede passt. Nicht schön, aber damit kann man vielleicht noch leben. Etwas problematischer könnte es beim Arztbesuch werden, wenn die Computer Programme des Arztes dann anhand der Versichertennummer die Anrede automatisch erzeugen. Hier muss dann der_die Patient_in etwas persönliche Überzeugungsarbeit beim Arzt und dessen Angestellten leisten.

Bank

Im Prinzip könnte es einem egal sein, unter welchem Namen ein Konto geführt wird. Doch es gibt einige Situationen, in denen das dann doch etwas unangenehm werden kann, zum Beispiel beim Bezahlen im Geschäft. Wenn dann der Name auf der EC- oder Kreditkarte nicht so recht mit dem Erscheinungsbild der Person, die die Karte übergibt, übereinzustimmen scheint. EC- oder Kreditkarten sind nicht übertragbar, d.h. eine Akzeptanzstelle, wie z.B. ein Geschäft, darf streng genommen eine Karte nicht akzeptieren, wenn sie Zweifel daran hat, dass der_die Besitzer_in der Karte auch der_die Eigentümer_in der Karte ist. Daher kann es einem dann auch passieren, dass ein Geschäft die Zahlung mit der Karte, die ganz offenbar einer Person des anderen, als dem präsentierten, Geschlecht angehört, nicht akzeptiert. In dieser Situation wäre es dann sehr unerfreulich, dem_der Kassierer_in Transidentität erklären zu müssen. Also wäre es doch sehr nett, wenn eine Bank, genau wie eine Krankenkasse, eine Karte auf den neuen Namen ausstellen würde. Das Konto kann dabei durchaus formal noch auf den alten Namen geführt werden, aber ein neuer verfügungsberechtigter Vorname sollte eigentlich recht einfach registrierbar sein.

Eigentlich. Denn das Problem gestaltet sich schwieriger, als man es auf den ersten Blick erahnen würde.

Banken unterliegen staatlicher Aufsicht und sind an strenge Regeln gebunden, für wen und unter welchen Voraussetzungen sie Geschäfte durchführen dürfen. Eine davon ist der §154 Abgabenordnung (AO), der kurz zusammengefasst besagt, dass eine Bank keine Geschäfte unter “falschem Namen” durchführen darf. Was aber ein “falscher Name” ist, ist dort nicht geregelt. Aktuell sieht es wohl so aus, dass der $154AO vor allem im Hinblick auf §4 des Geldwäschegesetzes (GWG) angewendet wird. Der wiederum besagt, dass sich Personen gegenüber der Bank eindeutig identifizieren müssen. Wie diese Identifikation allerdings zu erfolgen hat, ist hier wieder nicht genau festgelegt. Die meisten Banken werden den sichersten Weg wählen und die Identifikation anhand eines amtlichen Ausweises vornehmen. Doch vom Wortlaut her könnte dies auch eine persönliche Bekanntschaft oder jedes andere Mittel sein, welches der Bank versichert, dass die sich vorstellende Person eindeutig identifizierbar ist.

Summa sumarum also eigentlich eine gute Ausgangslage für uns. Jetzt ist es nur so, dass ein Verstoß gegen §154AO und insbesondere §4GWG schwere Geldstrafen für die Bank nach sich ziehen kann, weshalb Banken hier sehr zurückhaltend sind. Über die Banken wacht als Aufsicht führende Behörde die BAFIN. Meine Hausbank hat sich zuerst geweigert, neue Karten auszustellen, mit Verweis auf §154AO. Nach Rücksprache mit einem befreundeten Anwalt (Danke Oli!) stellte ich dann folgende Anfrage an die BAFIN:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kontaktiere Sie heute in einer eher ungewöhnlichen Angelegenheit.

Zum Hintergrund, ich bin transsexuell, Mann zu Frau, und befinde mich am Anfang meiner Transition. Mein Vorname, Nicole, entspricht noch nicht meinem amtlichen Vornamen und wird dies auch, aus Gründen, die ich gleich erläutern werde, noch eine Weile nicht tun. Dennoch lebe ich seit fast drei Monaten öffentlich 24/7 als Frau und trete auch in allen Lebensbereichen als solche auf.

Das Vorgehen, Ablauf und zeitlicher Verlauf dieser Transition sind weitgehend festgelegt durch das Transsexuellengesetz (TSG) [1] sowie die Standards of Care (SoC), die Krankenkassen und den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Im Regelfall wird von betroffenen Personen verlangt, dass sie mindesten 6 Monate bis zu 12 Monaten das gewünschte Zielgeschlecht Vollzeit leben sollen, bevor dauerhaft verändernde Maßnahmen bewilligt werden. Diese Zeit wird allgemein als “Alltagserprobung” bezeichnet.

Das TSG regelt dabei die Änderung des Vornamens. Für diese Änderung müssen betroffene Personen einen Antrag bei einem für sie zuständigen Amtsgericht stellen, das Gericht beauftragt daraufhin zwei unabhängige Gutachter, die den dauerhaften und nicht revidierbaren Drang der betroffenen Person zum Leben im anderen Geschlecht bestätigen müssen.
Nach der erfolgreichen Begutachtung erfolgt ein persönliches Gespräch bei dem zuständigen Richter und erst dann wird dem Antrag entsprochen und die amtliche Eintragung kann geändert werden.

Dieser Prozess nach TSG dauert von der Antragsstellung bis zur Eintragung zur Zeit bis zu 12 Monate. Zusamen mit der Alltagserprobung kann sich so ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten ergeben, in denen betroffene Personen zwar im neuen Geschlecht leben und leben müssen, dies aber nicht amtlich anerkannt ist und sie keine Möglichkeit haben,
dies in in irgendeiner Form glaubhaft zu machen. Ihre Ausweispapiere lauten nach wie vor auf den alten Namen, der nicht mehr zum präsentierten Geschlecht passt. Dies führt immer wieder zu sehr unerfreulichen Situationen, z.B. dass betroffene Personen sich bei der Zahlung mit EC oder Kreditkarten bei Akzeptanzstellen offenbaren müssen.
Dies wird oftmals als diskriminierend empfunden und ist für die Betroffenen auf jeden Fall immer eine sehr unangenehme Situation. Heute ist das Bezahlen mit Debit- oder Kreditkarten aber ein alltäglich üblicher Vorgang und damit die mögliche Notwendigkeit sich öffentlich offenbaren zu müssen eine tagtägliche Gefahr.

Um dieses Problem zu entschärfen habe ich meine Banken gebeten, zwar meine Konten weiter auf meinen amtlichen Namen zu führen, mir aber EC und/oder Kreditkarten auf den neuen Namen auszustellen. Dies wurde von den Banken mit Verweis auf §154 Abgabenordnung (AO [2]) verweigert. Dort heißt es in $154 Kontenwahrheit Abschnitt (1):

(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

Die Definition des “falschen Namen” müsste aus §4 Geldwäschegesetz (GwG) “Durchführung der Identifizierung” hervorgehen. Dort wird vorgeschrieben, dass

(4) 1. bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,…

Diese Identifikation könnte aber von der Bank durchaus duchgeführt werden. Ich kann mich mit einem gültigen Ausweis ausweisen, die Bank kann mich identifizieren. Ein Zusatzeintrag, wie eben mein neuer weiblicher Vorname, wäre in diesem Rahmen durchaus als weiteres Indentifikationsmerkmal vermerkbar und entsprechend eine Zweit-Karte für
z.B. EC oder Kreditkarte ausstellbar.

Vor einiger Zeit wurde in Hessen sinngemäß ein Urteil gefällt, in dem einem Künstler die Kontoführung auf seinen Künstlernamen zugesprochen wurde. Persönlich halte ich die Wichtigkeit der Erledigung von Alltagsgeschäften mittels EC oder Kreditkarten auf einem Namen, der zur Präsentation der Person passt, als mindestens ebenso wichtig, wie die
Kontoführung auf einen Künstlernamen.

Da ein Verstoß gegen §154 AO durch Ihre Behörde überwacht und Verstöße durch Sie sanktioniert werden, möchte ich Sie hiermit um eine Einschätzung und Stellungnahme bitten, ob ein solches Vorgehen für meine Bank statthaft wäre. Wie bereits erwähnt, möchte ich lediglich verfügungsberechtigte Karten (Ec, Debit, Kredit) zu meinen Konto
ausgestellt bekommen, die nach wie auf meinen amtlichen Namen geführt werden können. Dies würde mir mein Leben während der Transition sehr erleichtern! Sollte dies aus Ihrer Sicht nicht möglich sein, welche anderen Möglichkeiten sähen Sie?

Für Rückfragen zu dieser Anfrage stehe ich Ihnen gerne per eMail oder auch telefonisch zur Verfügung. Am besten erreichen Sie mich mobil unter +49-xxxxx

Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen
nicole faerber

[1] Transsexuellengesetz, TSG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tsg/

[2] Abgabenordnung, AO:
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

[3] Geldwäschegesetz, GwG:
http://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2008/

Nach gut einer Woche erhielt ich folgende Antwort, GZ: Q 23-QB 4301-2014/3622:

Sehr geehrte Frau Faerber.,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. August 2014, in der Sie mir Ihre persönliche Situation schildern und mich vor diesem Hintergrund um die Beantwortung der Frage bitten, ob es grundsätzlich erlaubt ist, dass Ihre Bank Ihr Konto auf Ihren amtlichen Namen führt, Ihnen Ihre EC- und/oder Kreditkarte(n) jedoch auf Ihren neuen Namen, nunmehr weiblichen Vornamen, ausstellt.

Gerne komme ich Ihrer Bitte nach und kann Ihnen zu der von Ihnen angesprochenen Thematik aus aufsichtsrechtlicher Sicht bzw. aus Sicht der Geldwäscheprävention Folgendes mitteilen:

Die Pflicht der Institute zur Identifizierung von Kontoinhabern ergibt sich aus § 154 der Abgabenordnung (AO) („Kontenwahrheit“) und aus § 3 Abs. 2
Nr. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).

Die Zielsetzung der Identifizierungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG ist es, sicherzustellen, dass der Kontoinhaber durch seinen Namen im Verkehr eindeutig und zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dieser Zielsetzung des Geldwäschegesetzes wird aus der Perspektive der Geldwäscheaufsicht genüge getan, wenn das Kreditinstitut seinen Vertragspartner zweifelsfrei nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes identifiziert.

Dies bedeutet, dass zur Feststellung der Identität nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG bei natürlichen Personen der Name (Familienname und zumindest ein Vorname), der Geburtsort, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift zu erheben sind und die erhobenen Angaben anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu überprüfen sind. Daher ist der Vertragspartner unter dem Namen zu identifizieren, der in dem amtlichen Ausweis genannt ist. Die Verpflichtung zur Erhebung des Namens des Vertragspartners umfasst nach GwG und AO die Nennung aller Vornamen, die in dem amtlichen Ausweispapier genannt werden. Soweit Sie Ihr Kreditinstitut nach dieser Maßgabe identifiziert und dies entsprechend dokumentiert, erfüllt das Kreditinstitut seine Pflichten nach dem GwG und der AO.

Inwieweit auf den zu Ihrem Konto ausgestellten EC-/Kreditkarten ein anderer Vorname genannt werden kann, ist aus Sicht der Geldwäscheprävention nicht entscheidend, soweit durch die durch das Kreditinstitut durchgeführte und dokumentierte Identifizierung gewährleistet ist, dass Sie als Auftraggeber und Empfänger von Zahlungen transparent bleiben und damit die sogenannte „Papierspur“ im bargeldlosen Zahlungsverkehr sichergestellt ist.

Inwieweit andere rechtliche Gründe oder bankinterne Vorgaben einer Ausstellung der Kreditkarten auf einen anderen (Vor-)Namen entgegenstehen, kann ich leider nicht beurteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Das war eine großartige Nachricht! Denn eigentlich bestätigt die BAFIN hiermit die Interpretation meines Anwaltes und damit konnte ich dann meine Hausbank vor Ort davon überzeugen, mir neue Karten auf den neuen Vornamen auszustellen. Bei meiner privaten Bank, einer Direkt-Bank, war das etwas anstrengender. Die Hotline war zunächst ganz und gar nicht hilfreich, sinngemäß “Wenn Sie dann die amtliche Änderung nach Transsexuellengesetz haben schicken Sie uns die Kopien der unterlagen und dann ändern wir das. Vorher ist da nichts möglich.”. Nachdem ich obige Antwort der BAFIN in Händen hatte probierte ich es nocheinmal, aber diesmal nicht per Hotline, sondern per Post Brief auf Papier mit einem Ausdruck der Antwort der BAFIN sowie einer Diagnosebestätigung des Psychologen. Nach unglaublichen sechs Wochen bekam ich einen Post Brief an “Frau Nicole…”, da dachte ich schon, sie hätten es gefressen! Aber das war die Ankündigung, dass sie noch etwas Zeit bräuchten, den Sachverhalt zu klären. Nach weiteren drei Wochen bekam ich dann aber tatsächlich die positive Nachricht, dass ich neue Karten bekommen würde, sie aber mit Bedauern das Konto weiter auf den alten Namen führen müssten. Damit kann ich leben.

Ausweis

Amtliche Ausweise auf den neuen selbst gewählten Vornamen oder gar anderen Personenstand (weiblich / männlich) zu bekommen, ist ohne eine amtliche Änderung von Vornamen und / oder Personenstand nach Transsexuellengesetz (TSG) §1 bzw. §8 nicht möglich. Obwohl Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens mit dem neuen Vornamen durchaus rechtsgültig zu tätigen sind, gibt es keine Möglichkeit, die Identität anhand eines amtlichen Ausweises belegen zu können. Dies kann dann im Zweifelsfall wiederum zu Problemen führen, wenn man mit den neuen EC- oder Kreditkarten auftritt und die Akzeptanzstelle einen Ausweis zur Überprüfung der Identität verlangt, wozu sie durchaus berechtigt sind.

Um diese Situation zu entschärfen, gibt es zwei mir bekannte Möglichkeiten:

  1. dgti Ergänzungsausweis
  2. Eintrag eines Künstlernamens

dgti Ergänzungsausweis

Der dgti Ergänzungsausweis ist eine direkte Reaktion auf zwei… (huch, da ist ein Teil des Artikel verschwunden!? Tut mir leid, ich ergänze das bei Zeiten wieder… was hatte ich da nur geschrieben?)

Künstlername – Die ganz kleine Lösung

Während das Verfahren nach TSG §1 zur Änderung des Vornamens früher im Gegensatz zum Verfahren nach §8 zur Änderungen von Personanstand und Vornamens als “kleine Lösung” bezeichnet wurde, so ist der Eintrag eines amtlich anerkannten Künstlernamens die vielleicht kleinste mögliche Lösung zur amtlichen Anerkennung – zumindest in Teilen. Ein amtlich eingetragene Künstlername eröffnet mehrere Möglichkeiten:

  • Eintrag des Künstlernamens zusätzlich zum amtlichen Namen in die amtlichen Ausweispapiere wie Personalausweis und Reisepass. Der Künstlername wird aber immer nur zusätzlich eingetragen. Der (noch) amtliche Name bleibt weiterhin sichtbar.
  • Nach § 2 Abs. 6 StVG ist es grundsätzlich möglich, auch einen Führerschein auf den Künstlernamen zu beantragen. Der Führerschein wiederum trägt dann ausschließlich diesen Namen.
  • Mit dem eingetragenen Künstlernamen können Banken die Kontoführung auf den neuen Namen umstellen. Sie sind dazu nicht verpflichtet, aber dann legal dazu in der Lage. Damit einhergehend können EC- und Kreditkarten ausgestellt werden, die nur den Künstlernamen tragen.
  • Alle Indentifizierungen anhand amtlicher Ausweise können dann mit dem Künstlernamen erfolgen.

Wikipedia dazu:

Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht (BGH NJW 1996, 997). Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform genügt.

Der Schutz des Pseudonyms gem. § 12 BGB bleibt davon unberührt. Bei Klagen kann der Künstlername zur Parteienbezeichnung verwandt werden (vgl. Wandtke/Bulling, UhrR § 10 Rn. 52). Bei Grundstückskäufen sind Eintragungen im Grundbuch unter ausschließlicher Verwendung des Künstlernamens nach § 15 Abs. 1 a GBV nicht zulässig. Dieser darf jedoch zusätzlich zum Familiennamen eingetragen werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdn. 230).

Das ist natürlich sehr reizvoll und würde Trans* Menschen in vielen Fällen bereits deutlich weiter helfen. Doch wie kommt man zu einem Künstlernamen?

Bis 2007 war es noch recht einfach, einen Künstlernamen eintragen zu lassen. Dann wollte die Bundesregierung das Führen eine Künstlernamens komplett abschaffen, scheiterte jedoch an massiven Protesten. Also führte man es 2008 zähneknirschend wieder ein, legte aber die Anforderungen höher. In Kraft trat das neue Gesetz erst 2010 und mit der Einführung des neuen Personalausweises ist es nun auch wieder im Personalausweis möglich.

Für die amtliche Eintragung eines Künstlernamens muss heute ein Nachweis erbracht werden, dass die beantragende Person künstlerisch bzw. kreativ schaffend unter diesem Namen öffentlich tätig ist und das ein öffentliches Interesse an diesem Namen besteht. Ein einmaliger Auftritt auf einer Bühne ist dann ebenso wenig wirksam, wie einmal eine Kritzelei mit Signatur jemandem verkauft zu haben. Leider gibt es keine sonderlich konkreten Kriterien, die man erfüllen muss, um definitiv einen Anspruch zu haben. Es liegt im Ermessen der ausstellenden Meldebehörde, ob sie dem Antrag statt gibt oder nicht. Wichtig ist, dass man nachweisen kann, dass man unter diesem Namen künstlerisch bzw. kreativ schaffend tätig ist, dass der Name in aktivem Gebrauch ist und dass er einen dem amtlichen Namen fast gleichwertige Bedeutung für die Person hat. Meist verlangen die Ämter als Nachweis darüber Bestätigungen von Künstleragenturen, der Künstler-Sozialkasse, Auftraggebern oder Ähnliches. Aus diesen Nachweisen müssen beide Namen hervor gehen, also der amtliche Name und der Künstlername, damit der Zusammenhang eindeutig hergestellt werden kann.